Satzung des Fördervereins
„Verein zur Förderung des Volleyballsports in Schwerte e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Volleyballsports in Schwerte“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in Schwerte.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit und des Leistungssports des Volleyballvereins Schwerte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Einkünfte
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins und die bei der Durchführung der Aufgabe entstehenden Kosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Ämter innerhalb des Vereins werden unentgeltlich ausgeübt. Auslagen können erstattet werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit durch schriftlichen Bescheid. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 7 Beiträge/Spenden
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus können Mitglieder und Nichtmitglieder dem Verein in beliebiger Höhe Spenden zukommen lassen.
§ 8 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen . Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
-
dem/der Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/der Kassiererin
Als Vorstand im Sinne von § 26 BGB handeln für den Verein entweder der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam oder einer von ihnen jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der Stellvertreter/in schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über dieBeschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter/ -in oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme der/die 1. Vorsitzende des Volleyballvereins Schwerte und/oder dessen/deren Stellvertreter/in teil.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliedersammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Volleyballverein Schwerte, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit und des Leistungssports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Stadt Schwerte, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.